Bei der Jugendhilfeplanung im Landkreis Görlitz im Jahr 2010 wurden die freien Träger der Jugendhilfe frühzeitig von der Beratung wegen Befangenheit ausgeschlossen. Hier wurde immer wieder darauf hingewiesen, dass die freien Träger bei dieser Planung zu beteiligen sind und erst bei der Entscheidung zur Förderung eines bestimmten Trägers befangen sind. Durch das Rechtsamt des Landkreises wurde hier aber eine andere Rechtsposition dargelegt. Dagegen wurde am 20.12.2010 dann Klage eingereicht. Leider ist es nun so, dass ehe das Verwaltungsgericht einen Termin zur Entscheidung hat, meist sehr viel Zeit vergeht. So erfolgte die Verhandlung erst am 09.12.2012. Dabei wurde bei drei Tagungen der Ausschüsse ein Vergleich geschlossen, der Folgendes beinhaltete:
„Die Beklagten sind sich darüber im Klaren, dass über die Frage der Befangenheit im Streitfall nicht der Vorsitzende des Ausschusses oder Unterausschusses, sondern der jeweilige Ausschuss selbst zu entscheiden hat.“
Hier konnte also bereits eine wesentliche verfahrenstechnische Anwendung geklärt werden, allerdings nicht, ob denn nun überhaupt eine Befangenheit vorlag. Das wäre über die noch offene 4.Sitzung möglich gewesen. Hier waren die Richter aber der Meinung, dass nicht der Vorsitzende, sondern der gesamte Ausschuss hätte verklagt werden müssen. Eine von unserem Anwalt daraufhin beantragte Klageänderung wurde aber vom Gericht mit der Begründung, dies sei ein neues Verfahren abgelehnt. Leider gab es deshalb dazu keine Entscheidung. Eine Berufung des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Bautzen wollte der Landkreis wegen Unzulässigkeit abweisen lassen. Das OVG stimmte aber einer Berufung mit der Verhandlung am 28.10.2014 zu! Das OVG sah in der Änderung des Beklagten vom Vorsitzenden zum gesamten Ausschuss (so wie vom Verwaltungsgericht gefordert) keine wesentliche Änderung, da der Inhalt der Klage (Klärung der Befangenheit freier Träger) ja der gleiche ist. Das OVG stellte in einer Vorrede klar, dass der Gesetzgeber im SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) entschieden hat, dass der (befangene) freie Träger an den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses bzw. Unterausschusses teilzunehmen hat! Das widerspricht augenscheinlich dem Kommunalrecht, das SGB VII ist aber als Bundesgesetz höherrangig.
Da das Oberverwaltungsgericht entgegen der noch vom Verwaltungsgericht Dresden vertretenen Auffassung auch von der Zulässigkeit der Klage ausging, schlossen die Parteien auf Vorschlag des Gerichtes folgenden Vergleich:
Somit sind auch hier wieder wesentliche Punkte für die zukünftige Verfahrensweise geklärt worden. Die Zustimmung zu einem Vergleich wurde dabei bewusst eingegangen, da ansonsten die bisher gefällten Beschlüsse der Jugendhilfeplanung u.U. rechtswidrig gewesen wären.