Logo-Jugendring OL Logo-Jugendring OL
  • News
  • Blog
  • Über uns
    • Verein
    • Mitglieder
    • Leistungen
    • Team
    • Kontakt
    • Kinderschutz
    • Datenschutz
    • Impressum
  • Arbeitsbereiche
    • Jugendverbandsarbeit
    • Flexibles Jugendmanagement
    • Aktivierende Kinder-, Jugend- und Familienarbeit Niesky
    • Aktivierende Kinder-, Jugend- und Familienarbeit Reichenbach
    • Makerspace Niesky
    • Hilfen zur Erziehung
  • Termine
  • Vermietung
    • Spielmobil OLLI
    • Hüpfburg
    • Renault Trafic
    • Räume
    • Zirkuszelt
    • Partyzelt
    • Soccer-Arena
    • Veranstaltungstechnik
    • Zuckerwattemaschine
    • Fotobox
    • Outdoor / Camping
    • Material / Technik

Ausschluss wegen Befangenheit von der Mitwirkung an Beratungen und Beschlüssen im Jugendhilfeausschuss bzw. seinen Unterausschüssen

Bei der Jugendhilfeplanung im Landkreis Görlitz im Jahr 2010 wurden die freien Träger der Jugendhilfe frühzeitig von der Beratung wegen Befangenheit ausgeschlossen. Hier wurde immer wieder darauf hingewiesen, dass die freien Träger bei dieser Planung zu beteiligen sind und erst bei der Entscheidung zur Förderung eines bestimmten Trägers befangen sind. Durch das Rechtsamt des Landkreises wurde hier aber eine andere Rechtsposition dargelegt. Dagegen wurde am 20.12.2010 dann Klage eingereicht. Leider ist es nun so, dass ehe das Verwaltungsgericht einen Termin zur Entscheidung hat, meist sehr viel Zeit vergeht. So erfolgte die Verhandlung erst am 09.12.2012. Dabei wurde bei drei Tagungen der Ausschüsse ein Vergleich geschlossen, der Folgendes beinhaltete: 

„Die Beklagten sind sich darüber im Klaren, dass über die Frage der Befangenheit im Streitfall nicht der Vorsitzende des Ausschusses oder Unterausschusses, sondern der jeweilige Ausschuss selbst zu entscheiden hat.“ 

Hier konnte also bereits eine wesentliche verfahrenstechnische Anwendung geklärt werden, allerdings nicht, ob denn nun überhaupt eine Befangenheit vorlag. Das wäre über die noch offene 4.Sitzung möglich gewesen. Hier waren die Richter aber der Meinung, dass nicht der Vorsitzende, sondern der gesamte Ausschuss hätte verklagt werden müssen. Eine von unserem Anwalt daraufhin beantragte Klageänderung wurde aber vom Gericht mit der Begründung, dies sei ein neues Verfahren abgelehnt. Leider gab es deshalb dazu keine Entscheidung. Eine Berufung des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Bautzen wollte der Landkreis wegen Unzulässigkeit abweisen lassen. Das OVG stimmte aber einer Berufung mit der Verhandlung am 28.10.2014 zu! Das OVG sah in der Änderung des Beklagten vom Vorsitzenden zum gesamten Ausschuss (so wie vom Verwaltungsgericht gefordert) keine wesentliche Änderung, da der Inhalt der Klage (Klärung der Befangenheit freier Träger) ja der gleiche ist. Das OVG stellte in einer Vorrede klar, dass der Gesetzgeber im SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) entschieden hat, dass der (befangene) freie Träger an den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses bzw. Unterausschusses teilzunehmen hat! Das widerspricht augenscheinlich dem Kommunalrecht, das SGB VII ist aber als Bundesgesetz höherrangig.

Da das Oberverwaltungsgericht entgegen der noch vom Verwaltungsgericht Dresden vertretenen Auffassung auch von der Zulässigkeit der Klage ausging, schlossen die Parteien auf Vorschlag des Gerichtes folgenden Vergleich:  

  1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Vertreter der Jugendhilfeträger bei der Maßnahmeplanung nicht wegen Befangenheit ausgeschlossen sind.
  2. Die Beteiligten sind einig, dass die Vertreter der Jugendhilfeträger, soweit sie sich um die Maßnahme beworben haben, von der Entscheidung, welcher Träger die Maßnahme durchzuführen hat, ausgeschlossen sind.
  3. Das Verfahren ist dementsprechend so zu gestalten, dass Jugendhilfeplanung einerseits und Vergabe der Maßnahmen andererseits getrennt werden.

Somit sind auch hier wieder wesentliche Punkte für die zukünftige Verfahrensweise geklärt worden. Die Zustimmung zu einem Vergleich wurde dabei bewusst eingegangen, da ansonsten die bisher gefällten Beschlüsse der Jugendhilfeplanung u.U. rechtswidrig gewesen wären.

ZURÜCK
Pofo

Impressum
Kontakt
Datenschutz

Kontakt

Muskauer Str. 23a
02906 Niesky
Tel.: 03588 2235281
Email: info@jugendring-oberlausitz.de



FÜR UNSEREN NEWSLETTER ANMELDEN



Wir sind Mitglied:

Spenden

Jugendring Oberlausitz e.V.
Sparkasse Oberlausitz-Niederschlesien
IBAN:
DE37 8505 0100 0070 0024 01
BIC: WELADED1GRL

Wir sind berechtigt, Spendenbestätigungen auszustellen.

Unsere Förderer und Unterstützer 2025