Leitbild
Der Jugendring Oberlausitz e.V. ist ein freiwilliger, politisch unabhängiger Zusammenschluss von Trägern der freien Jugendhilfe im Landkreis Görlitz. Der JR vertritt die Interessen und Bedürfnisse seiner Mitglieder gegenüber den kommunalen Körperschaften, ihre Selbstständigkeit und Individualität bleiben davon jedoch unberührt. Der Jugendring fördert und vertritt die Interessen der Kinder, Jugendlichen und deren Familien und schafft dazu gegebenenfalls geeignete Maßnahmen und Einrichtungen. Der Jugendring nimmt dahingehende Trends wahr, entwickelt daraus Vorschläge und Arbeitsperspektiven und stellt diese zur Diskussion. Die Mitglieder setzen sich aktiv für einen konstruktiven Umgang mit diesen Trends ein. Der Jugendring steht somit für innovative, bedürfnisorientierte und richtungsweisende Kinder- und Jugendarbeit im Landkreis Görlitz. Der Jugendring ermutigt zudem die Jugend ihre Interessen insbesondere an die Kommunalpolitik heranzutragen und sich demokratisch zu engagieren. Durch öffentlich wirksame Maßnahmen erweckt er dazu das Interesse. Der Jugendring wirkt mit seinen Mitgliedern gegen jegliche Form von Intoleranz sowie Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Alter, sexueller Identität, Religion, Weltanschauung, ethnischer Herkunft oder Behinderung.
Geschichte
Der Jugendring Weißwasser e.V. wurde am 17.04.1991 in Weißwasser gegründet. Später führte er durch Erweiterungen die Namen Jugendring Weißwasser & Niesky e.V. und Jugendring im Niederschlesischen Oberlausitzkreis (NOL) e.V.
Der Jugendring Oberlausitz e.V. entstand schließlich durch die Aufnahme der Mitglieder des Jugendring Sächsische Oberlausitz e.V. (ehemaliger Landkreis Löbau-Zittau) und mehrerer Vereine der Stadt Görlitz im Zuge der Kreisgebietsreform - mit der gleichzeitigen Umbenennung am 12.12.2007.
Beide Jugendringe entstanden bereits 1991 und waren von Beginn an am Aufbau von arbeitsfähigen Strukturen der Jugendarbeit in den jeweiligen Landkreisen beteiligt. Insbesondere bei der Erprobung neuer Angebote in der Jugendarbeit und der Schaffung von Freizeitmöglichkeiten für Jugendliche wurden die Jugendringe vom Jugendamt, Politik und Kommunen aufgefordert, dementsprechende Maßnahmen zu ergreifen. So betrieben beide Dachverbände bereits 1993 offene Angebote, wie z.B. die Jugendzentren in Weißwasser, Niesky und Löbau. Weitere Projekte, wie z.B. das Spielmobil OLLI in Löbau oder die Sozialpädagogische Familienhilfe, kamen im Verlauf der Jahre hinzu.
Schwerpunkte
Die Zusammenarbeit mit den Mitgliedern, ehrenamtlichen Strukturen und weiteren Vereinen bildet den Schwerpunkt der Arbeit der Koordination des Jugendring Oberlausitz e.V. als Dachverband. Durch diese Zusammenarbeit sind zahlreiche Netzwerke entstanden, die bis heute wichtige Arbeitsgremien der Jugendhilfelandschaft sind. Um vorhandene Netzwerke miteinander zu verbinden und Informationen breitbandig zu verteilen, initiiert der Jugendring je nach Bedarf weitere Netzwerke wie z.B. den Fachausschuss Jugendarbeit und den Fachausschuss Ehrenamt. Bei aktuellem Bedarf werden weitere, zeitlich begrenzte Netzwerke initiiert und begleitet.
Gegenwärtig vertritt der Jugendring 50 Jugendvereine, -verbände, -gruppen und -initiativen im Landkreis Görlitz. Die Mitgliederstruktur reicht dabei vom ehrenamtlichen ländlichen Jugendklub bis hin zu Einrichtungen der stationären Hilfe (Heimerziehung).
Durch eine langjährige Zusammenarbeit mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wurden Arbeitsstrukturen entwickelt, die es ermöglichen, im Interesse von Kindern, Jugendlichen und deren Familien, immer wieder bedarfsgerechte Angebote zu entwickeln. Der Jugendring Oberlausitz e.V. betreibt als Träger neben der eigentlichen Verbandsarbeit gegenwärtig folgende Einrichtungen und Projekte:
Der Jugendring Oberlausitz e.V. ist ein gemeinnütziger Verein, eingetragen beim Amtsgericht Dresden unter der Nummer 13186 und anerkannter Freier Träger der Jugendhilfe. Der Jugendring Oberlausitz e.V. ist selber Mitglied beim Kinder und Jugendring Sachsen e.V. (KJRS), dem landesweiten Dachverband für Jugendverbände; dem Netzwerk der Stadt- und Kreisjugendringe Sachsen; der Arbeitsgemeinschaft Jugendfreizeitstätten e.V. Sachsen (AGJF) sowie beim Deutschen Jugendherbergswerk (DJH).
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Jugendring Oberlausitz e.V." (JR) und hat seinen Sitz in Niesky. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Jugendring ist ein freiwilliger, politisch unabhängiger Zusammenschluss von Trägern der freien Jugendhilfe des Landkreises Görlitz.
2. Er hat den Zweck, die Interessen der Kinder, der Jugend und deren Familien im Sinne der Jugendhilfe entsprechend § 2ff. SGB VIII zu fördern und zu vertreten und ggf. geeignete Maßnahmen und Einrichtungen der Jugendhilfe zu schaffen und vorzuhalten.
3. Der Jugendring wirkt mit seinen Maßnahmen präventiv zum Kinderschutz und unterbreitet dementsprechende Angebote
4. Der Jugendring fördert die Hilfe politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und sowie Hilf für Opfer von Straftaten.
5. Die Selbständigkeit und Individualität der Mitglieder werden nicht berührt.
6. Der JR vertritt Interessen und Bedürfnisse der Mitglieder. Durch Ihn werden Arbeitsperspektiven, Entwicklungstrends und Projekte entwickelt, diskutiert und unterbreitet und für deren Lösung setzen sich die Mitglieder aktiv ein.
7. Der JR vertritt seine Mitglieder gegenüber den kommunalen Körperschaften, in dem er, entsprechend seiner Interessenvertretung, rege vom Vorschlagsrecht der Öffentlichkeit Ge-brauch macht. Er regt die demokratische Verantwortung der Jugend insbesondere für die Kommunalpolitik an, fördert sie und nimmt durch geeignete Maßnahmen rege am öffentlichen Leben teil.
8. Der JR wirkt mit seinen Mitgliedern gegen jegliche Form von Intoleranz sowie Diskriminierung auf Grund von Geschlecht, Alter, sexueller Identität, Religion, Weltanschauung, ethnischer Herkunft oder Behinderung. Er pflegt Kontakte zu ausländischen Jugendorganisationen und fördert den europäischen Einigungsprozess.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder
a) Stimmberechtigte Mitglieder können werden:
Vereine, Verbände, Organisationen und Gruppen deren Zielsetzung und Aufbau verfassungsrechtlichen Grundsätzen entsprechen und bei denen Kinder- und Jugendhilfe in unterschiedlichsten Formen als das erklärte Hauptanliegen betrieben wird oder anerkannter Träger nach § 75 SGB VIII sind.
b) Fördermitglieder können werden:
Institutionen, Organisationen und Einzelpersonen, welche sich um die Förderung der Jugendhilfe bemühen, könne beratendes Mitglied ohne Stimmrecht im Jugendring Oberlau- sitz e.V. werden.
2. Aufnahme
Die Mitgliedschaft nach Ziffer 1 ist schriftlich zu beantragen. Aus dem Aufnahmeantrag müssen hervorgehen:
a) Name, Sitz, Zweck und Aufbau der Vereinigung
b) Name und Anschrift, der mit der Leitung der Vereinigung, beauftragten Person
c) Bei Fördermitgliedern der Name, die Anschrift der Person und der Grund des Aufnahmeantrages.
d) Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung seitens des Vorstandes kann der Antragsteller die Entscheidung der Vollversammlung fordern.
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Vollversammlung.
Die Ausübung ihrer Rechte und Pflichten in der Vollversammlung wird durch die gewählten Delegierten, im Verhinderungsfalle durch die Ersatzdelegierten wahrgenommen.
Die Sitzverteilung der Delegierten ergibt sich folgendermaßen:
a) Je Mitgliedsverein wird ein Delegierter entsendet.
b) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Vollversammlungen regelmäßig teilzunehmen und entsprechend des Zwecks des Vereins die Arbeit zu gestalten.
4. Ende der Mitgliedschaft
a) Der Austritt als Mitglied ist jederzeit möglich. Er ist dem Jugendring schriftlich zu erklären.
b) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Selbstauflösung einer Mitgliedsvereinigung.
Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung des JR kann die Vollversammlung auf Antrag, mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten ein Mitglied ausschließen. Dem Mitglied muss vor Ausschluss die Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.
c) Ein Mitglied, dessen Delegierte/r in 2 (zwei) aufeinanderfolgenden Vollversammlungen unentschuldigt nicht anwesend ist, verliert die Mitgliedschaft (das Stimmrecht), ohne das es eines Beschlusses bedarf. Er erhält darüber eine schriftliche Mitteilung.
§ 4 Finanzierung, Gemeinnützigkeit
1. Der JR finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuschüssen öffentlicher Stellen.
2. Der JR verfolgt durch selbstlose Förderung der Jugend ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des JR finden nur entsprechend der Satzung Verwendung. Die Mitglieder des JR erhalten keine regelmäßigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des JR fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen, nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten, an die kommunale Körperschaft des Landkreises in dem der Jugendring seinen Sitz hat, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Jugendhilfe entsprechend § 52, Abs. 2, Punkt 2 im Gebiet des Landkreises zu verwenden hat.
§ 5 Organe des Jugendringes
1. Zur Durchführung der Aufgaben des JR werden folgende Organe gebildet:
a) die Vollversammlung
b) der VorstandZur Beratung und Entscheidungsfindung können Sachverständige und Sachkundige mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
2. Die Vollversammlung
a) Die Vollversammlung setzt sich aus den Delegierten der Mitgliedsvereinigungen zusammen, entsprechend § 3 (1).
b) Die Vollversammlung sind in der Regel öffentlich.
c) Die Vollversammlung soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten.
Sie wird spätestens 4 (vier) Wochen vorher durch schriftliche Einladung oder per Mail mit der Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einberufen.
d) Wenn mehr als 1/3 der Mitglieder die Einberufung der Vollversammlung verlangt hat der Vorstand diese Vollversammlung einzuberufen.
e) Die Beschlüsse der Vollversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sowie die Satzung nichts Anderes vorschreibt. Auf Verlangen sind Minderheitsvoten protokollarisch festzuhalten und bei Publizierung mit zu veröffentlichen.
f) Die Vollversammlung kann auch ganz oder für Teile der Mitglieder online durchgeführt werden. Dafür ist mit der Einladung ein Verfahren festzulegen, wie die Stimmen der Online-Teilnehmer abgegeben werden können.
g) Die Vollversammlung ist mit der fristgerechten Einberufung beschlussfähig.
3. Die Aufgaben der Vollversammlung sind:
a) Beschlussfassung in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung innerhalb des JR entsprechend § 2.
b) Wahl des Vorstandes
c) Entgegennahme des alljährlichen Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
d) Entlastung des Vorstandes
e) Satzungsänderungen
f) Die Vollversammlung kann zu bestimmten Themen- und Aufgabenbereichen (z.B. Jugendmaßnahmen, Kultur, Sport, Projekte, Finanzen, u.a.) Fachausschüsse bilden und deren Mitglieder berufen.
g) Die Fachausschüsse wählen eigenverantwortlich eine(n) Vorsitzende(n) und tragen mit Ergebnissen zur Entscheidungsfindung durch die Vollversammlung und den Vorstand bei. Aufgaben und Arbeitsweise der Fachausschüsse werden von der Vollversammlung bzw. dem Vorstand vorgegeben.
h) Wahl der Kassenprüfer
i) Festlegung des jährlichen Mitgliedsbeitrages
j) Verabschiedung des Haushalts- bzw. Wirtschaftsplanes
4. Der Vorstand
a) Der Vorstand wird von der Vollversammlung aus ihren Mitgliedern für die Dauer von 3 (drei) Jahren gewählt.
Ihm gehören an:
- der/die 1. Vorsitzende
- der/die 2. Vorsitzende
- der/die Schatzmeister/in
- bis zu 6 (sechs) Beisitzer/innen
Der Vorstand wird in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt.
b) Alle Mitglieder des Vorstandes werden in einem Wahlgang gewählt, nachdem die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes abgestimmt wurde. Der bzw. die 1. und 2. Vorsitzende und der bzw. die Schatzmeister/in werden aus den Reihen des gewählten Vorstandes vom Vorstand selbst gewählt. Dies hat innerhalb von drei Monaten nach der Wahl zu erfolgen.
Über das Ergebnis sind die Mitglieder unverzüglich zu informieren
c) Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vollversammlung Stimmrecht.
d) Vorstand im Sinne von § 26 BGB, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Jeder vertritt den JR allein. Vertretungsberechtigt im Sinne § 30 BGB ist der Geschäftsführer.
e) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Vollversammlung gebunden. Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung, insbesondere auch die:
- Aufnahme als Mitglied und Ende der Mitgliedschaft
- Wahl der Kandidaten für den Jugendhilfeausschuss
5. Geschäftsführung
a) Der Vorstand setzt einen Geschäftsführer ein.
b) Der Geschäftsführer nimmt grundsätzlich an den Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes und bei Bedarf an den Fachausschüssen teil.
c) Das Aufgabengebiet des Geschäftsführers wird durch eine vom Vorstand bestätigte Stellenbeschreibung festgelegt.
§ 6 Durchführungsbestimmungen
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Von allen Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes, sowie ihrer Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen.
3. Die Beschlussprotokolle der Vollversammlung sind den stimmberechtigten Mitgliedern zu übergeben.
Von den Sitzungen des Vorstandes und der Fachausschüsse sind die Protokolle den Gremiumsmitgliedern zu übergeben.
4. Die Protokolle sind spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung des entsprechenden Gremiums zu übergeben.
5. Kassenprüfung
Die Prüfung der Bücher und der Kasse erfolgt mindestens einmal jährlich durch die gewählten Kassenprüfer, der Prüfbericht ist der Vollversammlung vorzulegen.
§ 7 Schlussbestimmungen
1. Satzungsänderungen
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
2. Auflösung
Der JR kann sich mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung auflösen. Bei der Auflösung ist ein Liquidator zu bestellen.
3. Inkrafttreten
Die Satzung ist am 19.04.1991 von der Gründungsversammlung beschlossen worden. Letzte Änderung zur Vollversammlung am 09.12.2020.
Sie tritt mit diesem Datum in Kraft.