In den einzelnen Gebietskörperschaften gab es vor der Kreisgebietsreform verschiedene Methoden, wie die Förderungen an freie Träger ausgereicht wurden. Einerseits bestand ein Verfahren, das mit einem Zuwendungsbescheid zu tun, andrerseits bestanden Zuwendungsverträge. Nach der Kreisgebietsreform wurden landkreisweit Zuwendungsbescheide eingeführt. Durch die prekäre Haushaltslage des Landkreises kam es hierdurch zu enorm späten Zuwendungsbescheiden, teilweise bis in den Dezember des laufenden Jahres.
Deshalb beantragte der Geschäftsführer des Jugendrings als Mitglied des Jugendhilfeausschusses (JHA) beim Landrat als dessen Vorsitzenden die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes beim JHA am 17.11.2011, zukünftig wieder Verträge mit den freien Trägern der Jugendhilfe anzuschließen. Damit sollte garantiert werden, dass bei nicht beschlossenen Haushalt des Landkreises trotzdem die Zahlungen an die freien Träger gewährleistet sind, deren Aufgaben bereits über die Jugendhilfeplanung beschlossen waren.
Dieser Antrag wurde zunächst vom Jugendamtsleiter und nach einem entsprechenden Einspruch vom Landrat mit der Begründung abgelehnt, dass für einen Antrag an den Jugendhilfeausschuss mindestens 3 Kreistagsmitglieder diesen unterzeichnen müssen. Für den Fall, dass wir damit nicht einverstanden sind, bot der Landrat in seinem Schreiben eine „rechtsbehelfsfähige Entscheidung“ an. Da wir hier deutlich einer anderen Rechtsauffassung waren, haben wir auch hier den Darlegungen des Landrates widersprochen und bekamen am 13.08.2012 einen ablehnenden Bescheid. Auch gegen diesen legten wir fristgerecht Widerspruch ein. Da sich aber auch hier keine Einigung abzeichnete, wurde deshalb am 19.04.2013 eine Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht Dresden erhoben. Die Verhandlung dazu fand schließlich am 01.04.2014 statt.
In dieser Verhandlung stellte die Präsidentin des Verwaltungsgerichtes, Frau Dahlke-Piel erst einmal klar, dass hier der Landkreis seine gesetzlichen Aufgaben überschritten hat, indem er einen Ablehnungsbescheid erlassen hat. Der Antrag auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes sei keine rechtliche Handlung nach außen, sondern ein „innerorganschaftlichen Rechtsstreit“, weshalb der Landkreis keinen Bescheid an den Jugendring Oberlausitz e.V. erlassen könne. Im Weiteren ging die Richterin auf das Verfahren eines Antrages ein. Danach sei der Landrat als Vorsitzender des Jugendhilfeausschusses zwar dafür verantwortlich die Tagesordnung aufzustellen, mit der Eröffnung des Jugendhilfeausschusses selbst geht die Entscheidung aber auf den gesamten Jugendhilfeausschuss
über. Stellt ein ordentliches Mitglied des Jugendhilfeausschusses nun einen Antrag, so ist der Vorsitzende des Ausschusses verpflichtet (natürlich unter Wahrung der geltenden Fristen) diesen in der Tagesordnung aufzunehmen. Der Jugendhilfeausschuss selbst als Ganzes kann dann natürlich darüber entscheiden, wie er mit diesem Antrag umgeht und ihn natürlich auch wieder von der Tagesordnung absetzen.
Nachdem diese Verfahrensweisen erläutert wurden, gaben die Bevollmächtigten des Landkreises folgende Erklärung ab: „Der Beklagte (Anm. der Landrat) wird dem vom Kläger (Anm. der Geschäftsführer des Jugendrings) verfolgten Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der nächsterreichbaren Sitzung des Jugendhilfeausschusses (voraussichtlich am 08.05.2014) setzen.“
Nachdem sich der Beklagte erklärte, die Kosten des Verfahrens zu tragen, konnte hier ein weiterer Vergleich erzielt werden. Dieser hat nun auch für die Zukunft das Verfahren für die Beantragung eines Tagesordnungspunktes durch ein Mitglied des Jugendhilfeausschusses eindeutig geklärt.