Im Jahr 2011 griff die neue Jugendhilfeplanung des Landkreises. Gleichzeitig wurden damit die maximal möglichen Sachkosten für eine Stelle auf 10.000,00 € begrenzt. Das hatte zur Folge, dass einige Träger nicht mehr ihre erforderlichen Personal- und Sachkosten finanziert bekamen. Da man dagegen nicht im Allgemeinen vorgehen kann, sondern immer einen individuellen Rechtsanspruch darlegen muss, wurde gegen die Zuwendungsbescheide 2011 für die Präventive Jugendarbeit und Verbandsarbeit des Jugendrings Oberlausitz e.V. Widerspruch eingelegt. Zuvor hatte allerdings auch hier der Geschäftsführer und Koordinator des Jugendrings sowohl im Jugendhilfeausschuss als auch im Unterausschuss Jugendhilfeplanung mehrmals auf die aktuelle Rechtslage verwiesen und kritisiert, dass eine solche Vergabe von Fördermitteln rechtswidrig ist.
Da die Zuwendungsbescheide für das Haushaltsjahr 2011 erst Ende November 2011 ausgestellt wurden, konnten die Widersprüche auch erst am 16.12.2011 erfolgen. Am 12.06.2012, also fast ein halbes Jahr später, wurde dieser Widersprüche seitens des Landkreises abschlägig beantwortet. Erst dann konnte im September 2012 Klage gegen diese Bescheide erhoben werden. Im Einzelnen ging es dabei um die Kürzung von Personalanteilen, die Nichtanerkennung von Eingruppierungen und um die Begrenzung von Sachkosten.
Dazu erfolgte dann am 24.09.2014 die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Dresden. Leider konnte bei dieser Verhandlung nur ein Vergleich zu dem ersten Punkt erreicht werden, der Höhe der Personalkosten.
Das Verwaltungsgericht Dresden unter Vorsitz der Vizepräsidentin des Gerichts bestätigte in der mündlichen Verhandlung die Geltung der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und empfahl den Abschluss eines entsprechenden Vergleiches einschließlich der Verpflichtung des Landkreises Görlitz, die entsprechenden Teile der Personalkosten an den Jugendring nachzuzahlen. Die Parteien folgten dieser Empfehlung.
Der Beklagten-Vertreter erklärt, dass der Landkreis sich zukünftig an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientieren wird. Das bedeutete, dass er im Vorgriff im Rahmen der Maßnahmeplanung konkret darüber entscheidet, welche Projekte gefördert werden und welche nicht und das nicht einfach nur Vollzeitäquivalente gestrichen werden und es den Trägern überlassen bleibt, wie das Weniger eingespart wird oder dass eben im Rahmen des Aufgabenvollzugs der Träger selbst darüber zu entscheiden hat „wie er mit diesen gekürzten Zuwendungen umgeht“. Die Parteien sind sich darüber einig, dass in dem jeweiligen Förderzeitraum immer der für dieses Jahr geltende Tarifvertrag Anwendung findet.
Die offenen Personalkosten wie auch der Anteil der Gerichtskosten, der durch den Landkreis zu tragen ist, wurden inzwischen auch überwiesen.
Bei den beiden anderen Punkten schlug das Gericht vor, dass, wenn der Landkreis hinsichtlich der Eingruppierung einlenken würde, der Jugendring als Kläger nicht weiter auf die Einforderung von Sachkosten beharren sollte. Da aber genau dieses Thema nicht nur den Jugendring betrifft, sondern einige andere Träger, haben wir uns nicht auf einen solchen Kompromiss eingelassen, zumal auch hier das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bereits eindeutige Aussagen getroffen hat. Deshalb forderten wir hier eine eindeutige Entscheidung des Gerichts. Leider liegt uns diese Entscheidung aber bis zum heutigen Tage noch nicht vor. Wir werden Euch aber auch über diese Entscheidung umfassend informieren, wenn sie vorliegt.