Was sagen die Gesetze in Deutschland im Allgemeinen zum Thema Alkoholabgabe? Allgemein wird in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) das Thema Alkoholverzehr durch Jugendliche in der Öffentlichkeit im JugendschutzGesetz (JuSchG) geregelt. In diesem macht der Staat verschiedene Vorschriften für Gaststättenbetreiber sowie Verkäufer*innen, um Kinder und Jugendliche vor Gefährdungen in der Öffentlichkeit zu schützen. Als Jugendclub betreibt ihr in der Regel einen zumindest teilweise „öffentlichen Raum“ und müsst euch damit an diese Regeln halten. Daher gilt: unter 14 Jahren ist Alkohol grundsätzlich tabu, ab 18 Jahren sind alle alkoholischen Getränke erlaubt und für die Altersstufen dazwischen gibt es verschiedene Regelungen. Im Prinzip wird dabei zwischen zwei Typen von Alkohol unterschieden. Zum einen geht es um den Alkohol, der durch Gärung entstanden ist (Bier, Wein oder Sekt). Bei diesem Typ ist die Abgabe an Personen ab 16 Jahren erlaubt. Zum anderen geht es um Alkohol in Form von Branntweinen und branntweinhaltigen Getränken (Schnaps, Alko-Pops etc.). Dessen Abgabe und Verkauf darf nur an Volljährige (sprich ab dem vollendeten 18. Lebensjahr) erfolgen. In der Folge gilt: im Jugendclub generell „kein Alkohol unter 16 Jahren“ und Spirituosen sowie spirituosenhaltige Getränke erst ab 18 Jahren. Diese Regelungen gelten für den Verkauf aber auch für den Verzehr - also auch z.B. für mitgebrachte Getränke. Darüber hinaus sieht das JuSchG die Möglichkeit einer Ausnahme für Alkohol vor, der durch Gärung entstanden ist. Dieses Verbot der Abgabe an unter 16-jährige kann auf das Alter von 14 Jahren herabgesetzt werden, jedoch nur dann, wenn die Eltern bzw. personensorgeberechtigten Personen dabei sind und dies ausdrücklich erlauben. Ab wie viel Jahren darf ich welchen Alkohol ausschenken? Jede Person, die Minderjährige beim Getränkeausschank (z.B. an der Bar) zur Hand gehen lässt, steht vor dieser Frage. Das „Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend” (Jugendarbeitsschutzgesetz- JArbSchG) legt dazu unter „§ 31 Züchtigungsverbot, Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak” folgendes fest:
„(1) Wer Jugendliche beschäftigt oder im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 beaufsichtigt, anweist oder ausbildet, darf sie nicht körperlich züchtigen.
(2) Wer Jugendliche beschäftigt, muß sie vor körperlicher Züchtigung und Mißhandlung und vor sittlicher Gefährdung durch andere bei ihm Beschäftigte und durch Mitglieder seines Haushalts an der Arbeitsstätte und in seinem Haus schützen. Soweit deren Abgabe nach § 9 Absatz 1 oder § 10 Absatz 1 und 4 des Jugendschutzgesetzes verboten ist, darf der Arbeitgeber Jugendlichen keine alkoholischen Getränke, Tabakwaren oder anderen dort genannten Erzeugnisse geben.”
Dies bedeutet im Umkehrschluss für euch, dass jede*r nur den Alkohol verkaufen und ausschenken darf, den er/sie auch konsumieren (meist trinken) darf. Somit solltet ihr als Betreiber*innen eines Jugendtreffs/-clubs darauf achten, dass unter 16-jährige gar keinen Alkohol und ab 16- bis unter 18-jährige keine Spirituosen sowie spirituosenhaltige Getränke ausgeben dürfen. Wann ist genug des Alkohols? Ab welchem Punkt dürft ihr selbst Volljährigen keinen Alkohol mehr ausgeben? Im Gaststättengesetz findet ihr dazu folgende Regelung im § 20 Nr. 2:
“Verboten ist, […] in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen, […]” In der Folge dürft ihr als Betreiber*innen an erkennbar Betrunkene keinen Alkohol ausgeben. Das Problem an dieser Regelung ist, dass sie insgemein den Gastwirt meint, also diejenige Person, deren Gewerbeanmeldung vorliegt (in einem Verein ist dies meist der Vorstand). Sie muss für die Einhaltung dieser Regelung Sorge tragen und kann im Zweifel sogar haftbar gemacht werden - z.B. wenn sie das Personal aus Interesse am Gewinn dazu anregt, an erkennbar betrunkene Personen weiterhin Alkohol abzugeben.
Quellen & weitere Informationen:
(Jugendschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz,Gaststättengesetz)