Es gibt verschiedene Gründe, warum ein Verein aufgelöst wird. Entweder entscheiden sich die Mitglieder selbst zu diesem Schritt oder es sind andere Faktoren, die dazu führen. Eine Auflösung kann also auf verschiedene Weisen erfolgen:
Die gleichen Wirkungen wie die Auflösung hat beim eingetragenen Verein (e.V.) die Entziehung der Rechtsfähigkeit, wenn er z.B. nur noch weniger als drei Mitglieder hat (§ 73 BGB).
Entschließen sich die Vereinsmitglieder, den Verein aufzulösen, muss die Mitgliederversammlung darüber entscheiden. Ist in der Satzung nichts anderes geregelt, ist für den Beschluss zur Auflösung mindestens eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen nötig. Mit der Auflösung endet der Verein aber in der Regel noch nicht. Die Auflösung führt nur dann zur endgültigen Beendigung, wenn das Vereinsvermögen im Falle der Auflösung an den Fiskus, also an die Bundesrepublik Deutschland oder ein Bundesland fällt. Nicht so ist es, wenn die Satzung regelt oder die Mitgliederversammlung beschließt, an wen das Vereinsvermögen fallen soll - d.h. wer die Anfallberechtigten sind. Gemeinnützige Vereine müssen sogar in ihrer Satzung bestimmen, dass das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B. Landkreise oder Gemeinden) oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft (z.B. anderer gemeinnütziger Verein) fällt, die es auch wieder für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden haben.
Pflichten nach der Auflösung
Wurde ein Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst, muss der Vorstand des Vereins die Auflösung zur Eintragung ins Vereinsregister anmelden (§ 74 Absatz 2 BGB). Fällt nach der Auflösung des Vereins das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus - wurde also ein Anfallsberechtigter festgelegt - wird zudem eine Liquidation erforderlich (§ 47 BGB). Ist dies der Fall, treten die Liquidatoren - falls nicht anderes geregelt sind dies die Vorstandsmitglieder (§ 48 Absatz 1 BGB) - als besonderes Vereinsorgan an die Stelle des Vorstandes und der Verein besteht bis zur Beendigung der Liquidation fort (§ 49 Absatz 2 BGB). Außerdem muss der Vorstand die Liquidatoren zum Vereinsregister anmelden (§ 76 Absatz 2 BGB).
Die Liquidatoren kümmern sich dann in der Zeit der Liquidation um die Abwicklung des Vereins:
Auch der Liquidationsverein behält seine Mitglieder und kann eine Mitgliederversammlung einberufen. Außerdem sind die Liquidatoren gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Sind alle notwendigen Abwicklungsmaßnahmen erledigt, wird die Liquidation abgeschlossen und der Verein kann beendet werden. Die Liquidatoren müssen dann noch die Beendigung des Vereins zum Vereinsregister anmelden (§ 76 Absatz 2 BGB), bevor ihr Amt als Liquidatoren endet.
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