Bei der Gründung und Führung eines Vereins kommen die meisten irgendwann zum Punktder Gemeinnützigkeit (§ 51ff Abgabenordnung) und fragen sich, ob das für sie wichtig ist. Um eine mögliche Orientierung zu bieten, wollen wir versuchen, die Vor- und Nachteile der Gemeinnützigkeit anhand eines Beispiels (unser zu gründender Verein “FlexJuMa-Jugendclub”) kurz darzustellen.Zunächst stellt sich die Frage, was es mit der Gemeinnützigkeit auf sich hat? Das Gemeinnützigkeitsrecht kommt aus dem Steuerrecht. Es regelt die steuerlichen Begünstigungen von „gemeinnützigen“ Körperschaften, also auch von unserem Beispiel-Verein. Die Voraussetzungen für die Steuervorteile werden durch die Abgabenordnung geregelt. Diese Steuervorteile bekommen wir als Verein dann, wenn wir ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke direkt durch unser Handeln verfolgen. Diese Zwecke sind im § 52 Abgabenordnung (AO) gelistet.Ziel dieser Steuervorteile ist die Unterstützung von Tätigkeiten, die von „allgemeinem Wert“für die Gesellschaft sind. Zu diesen Tätigkeiten gehören z.B. die Förderung von Kunst und Kultur, Jugendhilfe, Bildung und Erziehung sowie Wissenschaft und Forschung. Für unseren Jugendclub wäre es dann der Punkt Nummer 4 des § 52 AO - die Förderung der Jugendhilfe.
Vorteile der Gemeinnützigkeit für unseren FlexJuMa-Jugendclub sind, dass:
- die Umsätze im Bereich des Zweckbetriebs (z.B. der Eintritt zu einer Veranstaltung, die einen steuerbegünstigten Satzungszweck erfüllt) und der Vermögensverwaltung nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % statt 19 % unterworfen werden müssen.
- unser Verein berechtigt ist, Spendenbescheinigungen auszustellen, die unsere Spender*innen wiederum steuerlich geltend machen können. Verwendet unser Verein eine dieser Spenden dann für gemeinnützige Zwecke, fällt auch keine Schenkungs bzw. Erbschaftssteuer an.
- es uns als gemeinnützigem Verein möglich ist, unseren Mitgliedern eine Aufwandsentschädigung auszuzahlen (im Rahmen von Tätigkeiten, die dem Satzungszweck dienen). Das Finanzamt belohnt die Helfer*innen unseres Vereins im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung:
- + Ehrenamtsfreibetrag (bis zu 720 EURO steuerfrei) (z.B. gefördert durch das Förderprogramm “Wir für Sachsen”)
- + Übungsleiterfreibetrag für Übungsleiter (bis zu 2.400 EURO steuerfrei - eher selten in unserem Jugendclub)
- alle Einnahmen, die unser Verein durch die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben im ideellen Geschäftsbereich, dem Zweckbetrieb oder im Bereich der Vermögensverwaltung erzielt, nicht der Gewerbesteuer unterliegen.
- wir verschiedene Zuschüsse, die häufig nur an gemeinnützige Organisationen vergeben werden, beantragen können (z.B. Förderungen durch Stiftungen).
- wir uns für unseren Jugendclub (neben den finanziellen Vorteilen) einen positiven Imagegewinn erhoffen.
Nachteile der Gemeinnützigkeit für unseren FlexJuMa-Jugendclub:
Als gemeinnütziger Verein müssten wir verschiedene Auflagen erfüllen. Zu diesen gehören, dass:
- die Satzungszwecke wirklich betrieben werden müssen und nicht nur auf dem Papier stehen (Nachweis unter anderem im Sachbericht).
- die „nicht begünstigten wirtschaftlichen Betätigungen” nicht im Vordergrund stehen dürfen - wir also hauptsächlich an unseren Satzungszweck gebunden sind.
- unsere Überschüsse für gemeinnützige Zwecke verwendet werden müssen.
- die Einnahmen und Ausgaben der gemeinnützigen und der sonstigen wirtschaftlichen Betätigungen klar getrennt werden müssen.
- ein Sachbericht für das Finanzamt erstellt werden muss, aus dem die Tätigkeiten unseres Jugendclubs ersichtlich werden.
- uns bei Entzug der Gemeinnützigkeit der Verlust des Vereinsvermögens sowie die Erstattung der laufenden steuerlichen Vorteile droht. Die Gemeinnützigkeit soll verhindern, dass die Steuerbegünstigungen auch kommerziell arbeitenden Organisationen zu Gute kommen. Gleichzeitig sollen aber auch steuerpflichtige Unternehmen nicht durch die gemeinnützige „Konkurrenz“ benachteiligt werden.
- die zur Verfügung stehenden Mittel zeitnah verwendet werden müssen und die daraus resultierenden Rücklagen begründungspflichtig, aber möglich sind.
- der Vorstand vor den Mitgliedern verantwortlich dafür ist, dass der Gemeinnützigkeitsstatus aufrechterhalten bleibt. Führen Fehler des Vorstands dazu, dass die Gemeinnützigkeit aberkannt wird, droht unter Umständen eine persönliche Haftung des Vorstands dem Verein gegenüber.
Quellen und weitere Infos findet ihr hier: