Anders als in kommerziellen Rechtsformen ist die Mitgliedschaft Minderjähriger in Vereinen sehr häufig. Jedoch gibt es ein paar rechtliche Probleme, die hier näher beleuchtet werden sollen.
Minderjährig ist gemäß § 2 BGB, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Minderjährige genießen in unserem Gesetz eine Sonderstellung. Sie sind nach §§ 106ff BGB in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt. Sie können also allein keine Kaufverträge o.ä. eingehen. Zum Schutz der Minderjährigen im Rechtsverkehr fordert der Gesetzgeber, dass die von ihnen abgegebenen Willenserklärungen mit Einwilligung bzw. Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter*innen (Erziehungsberechtigten) abgegeben werden.
Verpflichtet sich also ein*e Minderjährige*r im Rahmen seiner Tätigkeit rechtlich für einen Verein, braucht er dazu die Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten. Eine solche rechtliche Verpflichtung kann beispielsweise im Rahmen von Mitgliederversammlungen oder Vorstandsbeschlüssen auftreten. Hier stellt sich dann die Frage, wie es rechtlich zu beurteilen ist, wenn der/die Minderjährige einem bestimmten Beschluss zustimmt, ohne eine erforderliche Einwilligung seiner Eltern hierfür vorweisen zu können.
Aufnahme Minderjähriger in den Verein
Minderjährige können unproblematisch in einen Verein aufgenommen werden. Allerdings braucht der Minderjährige die Zustimmung der Erziehungsberechtigten, um dem Verein beizutreten. Diese Zustimmung ist als vorherige Einwilligung, aber auch als nachträgliche Genehmigung möglich.
Die Satzung eines Vereins darf die Aufnahme Minderjähriger davon abhängig machen, dass die Erziehungsberechtigten für die Mitgliedsbeiträge des neuen Mitglieds haften. Diese Haftungsübernahme muss dabei so sein, dass die Erziehungsberechtigten klar erkennen, dass sie nicht nur dem Beitritt des Minderjährigen zum Verein zustimmen, sondern auch die Haftung für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge übernehmen.
Das Stimmrecht Minderjähriger
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist das wichtigste Instrument der Willensbildung im Verein. Der gefasste Beschluss stellt ein Rechtsgeschäft eigener Art dar. Hier nimmt jedes mitstimmende Vereinsmitglied sein satzungsmäßiges Recht auf Mitgestaltung der Vereinsangelegenheiten wahr. Deswegen ist es von ganz erheblicher Bedeutung, wie die Stimmabgabe eines minderjährigen Vereinsmitgliedes zu bewerten ist. Hier muss zunächst zwischen Geschäftsunfähigen und beschränkt Geschäftsfähigen unterschieden werden.
Minderjährige, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind geschäftsunfähig. Das ergibt sich auch aus den §§ 104 Nr. 1, 106 BGB. Ein Minderjähriger diesen Alters kann keine wirksame Stimme abgeben.
Beschränkt Geschäftsfähige
Ein beschränkt geschäftsfähiges Vereinsmitglied, also ein Mitglied zwischen 7 und 18 Jahren, kann grundsätzlich an der Stimmabgabe mitwirken. Das Stimmrecht bestimmt sich hier zunächst nach der in der jeweiligen Vereinssatzung getroffenen Regelung.
Es empfiehlt sich auch, in der Satzung eine diesbezügliche Regelung zu treffen. Es besteht sonst die Gefahr von Rechtsunsicherheit bei der Bewertung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit. Eine besondere Rolle spielt dies überall dort, wo bestimmte Mehrheiten für die Wirksamkeit eines Beschlusses erforderlich sind.
Es kann ohne weiteres in einer Vereinssatzung die Regelung getroffen werden, dass Minderjährige selbst vom Stimmrecht ausgeschlossen sind und nur ihre Erziehungsberechtigten ein Stimmrecht inne haben.
Die Vereinssatzung kann auch bestimmen, dass jede Vertretung eines Mitglieds in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen ist. Dies hat dann zur Folge, dass Minderjährige in der Mitgliederversammlung unvertreten bleiben müssen.
Die Stimmberechtigung kann in der Satzung auch von einem bestimmten Alter abhängig gemacht werden. So können beispielsweise nur volljährige Vereinsmitglieder stimmberechtigt sein.
In der Satzung kann auch die Regelung getroffen werden, dass höchstens ein bestimmter Prozentsatz aller Stimmen durch Minderjährige abgegeben werden darf und dass bei Überschreitung dieses Satzes jede Stimme eines Minderjährigen entsprechend weniger (1/2, 1/3 o.ä.) zählt.
Es ist ebenso möglich, in der Vereinssatzung vorzugeben, dass Minderjährige nur mit der Einwilligung (das meint stets vorherige Zustimmung) ihrer Erziehungsberechtigten an der Stimmabgabe teilnehmen können. Hier muss die Einwilligung schriftlich vorliegen.
Grundsätzlich legt die Satzung fest, wer Vorstandsmitglied werden kann. So kann beispielsweise als Voraussetzung ein bestimmtes Lebensalter festgelegt werden. Bereits auf diesem Wege können also Minderjährige von der Möglichkeit, ein Vorstandsamt zu bekleiden, ausgeschlossen werden.
Das ist aber nicht zwingend. So kann die Möglichkeit, Vorstandsmitglied zu werden, auch an andere Bedingungen, wie Vereinszugehörigkeit, Beruf, fachliche Qualifikationen o.ä. geknüpft werden. Sind nun nach der Satzung Minderjährige nicht ausgeschlossen, so gilt auch hier wieder, dass zwar grundsätzlich eine Bestellung zum Vorstand möglich ist. Die Ausübung des Vorstandsamts ist aber auch mit rechtlichen Pflichten verbunden. Die Annahme des Vorstandsamts stellt deswegen ein Rechtsgeschäft dar. So ist auch hier die Einwilligung der Erziehungsberechtigten in die Annahme des Vorstandsamts erforderlich.
Die Aufgaben des Vorstands beinhalten auch die Geschäftsführung. Innerhalb dieser obliegt es dem Vorstand beispielsweise, Kaufverträge abzuschließen oder Räume anzumieten. In diesen Fällen schließt der minderjährige Vorstand beispielsweise einen Mietvertrag über Vereinsräume ab. Daran geknüpft ist die Zahlung der Miete, wofür der Vorstand, also der/die Minderjährige, einzustehen hat. Der/die Minderjährige geht hier rechtliche Pflichten ein. Deswegen bedarf es auch hier der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Die Willensbildung im Vorstand erfolgt, soweit in der Satzung keine andere Regelung getroffen wurde, nach den gleichen gesetzlichen Regeln wie in der Mitgliederversammlung. Da auch hier der Beschluss ein Rechtsgeschäft eigener Art ist, ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten ebenfalls erforderlich.
Fazit
Minderjährige können zwar grundsätzlich ein Vorstandsamt ausüben - wenn es mit der Vertretung des Vereins verbunden ist (Vorstand im Sinne des § 26 BGB), ist das aber wegen der immer wieder erforderlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten außerordentlich schlecht zu handhaben. Zumindest ein Vorstand, der sich ausschließlich aus Minderjährigen zusammensetzt, verbietet sich praktisch.
Quelle und weitere Infos findet ihr hier: