Veranstalter*innen können nicht ohne weiteres der Besteuerung von Einnahmen aus einer Veranstaltung entgehen, wenn sie statt eines Eintrittsgeldes um eine Spende bitten. Zu einem solchen Fall hatte das Finanzgericht Thüringen zu entscheiden (Urteil vom 23.04.2015 - Az. 1 K 743/12).
So ging das Finanzamt bei einer Veranstaltung, die abgesehen von ein paar Redebeiträgen vor allem von Musikdarbietungen geprägt war, aufgrund der hohen Teilnahmezahl (3.900 Personen) von einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aus. Das Finanzamt vermutete, dass es sich bei dem am Einlass erbetene Betrag von 15,- EURO um ein Eintrittsgeld handelte. Der Veranstalter widersprach dem jedoch, da es sich um eine freiwillige Spende gehandelt haben sollte.
Das Finanzamt wies daraufhin an, die Körperschafts-, Umsatz- sowie Gewerbesteuererklärung einzureichen. Darauf reagierte der Veranstalter jedoch nicht. Deshalb wurde die Besteuerungsgrundlage geschätzt und ein entsprechender Bescheid erlassen. Gegen diesen legte der Veranstalter Widerspruch ein und es kam schlißelich zur Klage durch den Veranstalter gegen das Finanzamt.
Das Finanzgericht Thüringen ging im Rahmen seiner Entscheidung der Frage nach, ob im vorliegenden Fall beim Veranstalter (eine steuerprivilegierte Institution) tatsächlich die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung vorlagen oder nicht. Das Gericht klärte deshalb den Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. Dieser liegt dann vor, wenn eine selbständige nachhaltige Tätigkeit ausgeübt wird, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden (z.B. Warenverkauf, Werbeeinnahmen), die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehen (z.B. Zinsen, Mieteinnahmen).
Im behandelten Fall waren für die Bewertung der Tätigkeit folgende Punkte entscheidend:
Das Gericht stellte fest, dass auch unter Berücksichtigung von Organisation und Ausrichtung, eindeutig musikalische Darbietungen und der Verkauf von CDs sowie Textilien im Vordergrund standen. Dabei spielte es keine Rolle, dass die Veranstaltung nicht als reine Musikveranstaltung angemeldet war. Das Gericht ging auch von einer klaren selbständigen Tätigkeit des Veranstalters aus, da dieser Art, Ort und Zeit der Veranstaltung maßgeblich selbst bestimmen konnte.
Desweiteren ging das Finanzgericht davon aus, das die Besucher*innen am Einlass nicht „gespendet“, sondern für die Musikdarbietungen gezahlt hatten. Gegen eine „Spende“ sprachen vor allem folgende Gründe:
Das Finanzgericht Thüringen hob hervor, dass „Eintrittsspenden“ durch Behörden und Gerichte aufgrund ihres Entgeltcharakters nicht als Spenden anerkannt werden, da es dabei am nötigen Element der Uneigennützigkeit fehlt.
Da die Veranstaltung außerdem nicht dazu diente, steuerbegünstigte satzungsgemäße Zwecke des Veranstalters zu verwirklichen, kam auch ein Zweckbetrieb nicht in Betracht. Deshalb wies das Gericht die Klage zurück.
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