Ab dem 1. April 2024 tritt das neue Cannabisgesetz in Kraft, welches eine partielle Legalisierung des Umgangs mit Cannabis ermöglicht. Jedoch bleibt der Cannabiskonsum im Kontext von Kinder- und Jugendhilfeaktivitäten in der Regel verboten, ähnlich den Bestimmungen für Alkohol- und Tabak. Der Bundesjugendring bietet einen Überblick über die aktualisierten rechtlichen Rahmenbedingungen für Jugendverbände und -ringe.
Bei Veranstaltungen, an denen Minderjährige teilnehmen, ist der Cannabiskonsum für alle Anwesenden verboten. § 5 Abs. 1 des Cannabisgesetzes stellt klar: „Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren ist untersagt.“ Der Konsum ist nur dann rechtlich zulässig, wenn sicher gestellt ist, dass keine Minderjährigen anwesend sind.
Zudem verbietet das Gesetz den Cannabiskonsum in Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie in deren Sichtweite (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Cannabisgesetz). Unter "Kinder- und Jugendeinrichtungen" versteht man laut Gesetzesbegründung vor allem Orte wie Kindertagesstätten, Kindergärten, Horte und Jugendzentren, aber auch Jugendzeltplätze und Bildungsstätten. Der Konsum ist somit in der Nähe dieser Einrichtungen ebenfalls nicht gestattet, wobei die Sichtweite gesetzlich auf maximal 100 Meter festgelegt ist.
Letztendlich bleibt der Cannabiskonsum bei den meisten Veranstaltungen von Jugendverbänden verboten. Rechtlich gesehen gibt es jedoch Szenarien, in denen ausschließlich volljährige Personen beteiligt sind und sich abseits von Jugendeinrichtungen aufhalten, wie etwa bei einer Kanutour mit volljährigen Jugendgruppenmitgliedern. Ob und wie diese rechtlichen Möglichkeiten von den Jugendverbänden genutzt werden, bleibt ihnen überlassen. In der Praxis dürfte der Umgang mit Cannabis ebenso vielfältig sein wie der bisherige Umgang mit Alkohol und Tabak bei ähnlichen Anlässen.
Quelle: Deutscher Bundesjugendring