Auch in Vereinen/Verbänden kann es Gefährdungssituationen für Kinder und Jugendliche geben. Hierbei ist zu unterscheiden in:
Als Verein/Verband sind wir daher angehalten, Machtmissbrauch, Übergriffe und Gewalt innerhalb unserer eigenen Reihen vorzubeugen und gegebenenfalls nachzugehen. Denn im § 8a (4) SGB VIII wird nicht nur der öffentliche Träger der Jugendhilfe (das Jugendamt) verpflichtet zu handeln, wenn Gefahren für das Wohl von Kindern und Jugendlichen bekannt werden. Das Jugendamt soll durch Vereinbarungen mit freien Trägern der Jugendhilfe (z.B. Vereine und Verbände) sicherstellen, dass diese den Schutzauftrag ebenfalls wahrnehmen. Das bedeutet, dass wir sicherstellen müssen, dass unsere Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen können.
Aus diesem Grund hat der Jugendring Oberlausitz e.V. mit Unterstützung des Kinder- und Jugendring Sachsen e.V. ein Präventionskonzept zum Kinderschutz entwickelt, welches durch die Mitgliederversammlung am 27.10.2016 beschlossen wurde. Das Präventionskonzept befindet sich aktuell in der Überarbeitung.
Außerdem wurde ein Ehrenkodex für alle haupt- und ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter*innen des Jugendring Oberlausitz e.V. entwickelt.
Die Rechte und somit auch der Schutz von Kindern und Jugendlichen sind in der UN-Kinderrechtskonvention benannt. In der Bundesrepublik Deutschland sind die Grundrechte aller Menschen im Grundgesetz zu finden. Detaillierte Bestimmungen sind im Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie im Kinder- und Jugendhilfegesetz, dem Sozialgesetzbuch VIII, festgehalten.
Eltern haben nach dem Gesetz das Recht und die Pflicht für die Pflege und Erziehung ihrer Kinder da zu sein. Dieses Recht ist im Artikel 6 im Grundgesetz sowie im § 1 SGB VIII festgeschrieben und wird „Elterliche Sorge“ genannt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Eltern das größte Interesse daran haben, dass es ihren Kindern gut geht und sie gut aufwachsen.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch werden diese Grundsätze der elterlichen Sorge in § 1626 BGB näher beschrieben:
“Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).”
Die Eltern sollen bei der Erziehung ihrer Kinder deren wachsenden Fähigkeiten berücksichtigen. Sie sollten dabei beachten, dass sich ihre Kinder zu selbstständigen Menschen entwickeln und Stück für Stück Verantwortung für sich übernehmen können.
Zum Wohl des Kindes/Jugendlichen gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen.
Im § 1631 BGB wird die Personensorge genauer beschrieben. Hier wird bekräftigt, dass Eltern ihre Kinder pflegen und erziehen müssen. Die Eltern dürfen bei der Erziehung keine körperlichen Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen nutzen, denn Kinder und Jugendliche haben das Recht auf gewaltfreie Erziehung.
Zu den Aufgaben der Eltern gehört es auch, ihre Kinder zu beaufsichtigen - die sogenannte Aufsichtspflicht - und ihren Aufenthalt zu bestimmen.
Das staatliche Wächteramt
Der Staat wacht über die elterlichen Rechte und Pflichten. Dies wird „staatliches Wächteramt“ genannt.
Der Artikel 6 Grundgesetz benennt die staatliche Gemeinschaft als Instrument zur Kontrolle der Eltern. Diesen Auftrag des „staatlichen Wächteramtes“ übernehmen das Jugendamt und das Familiengericht. Diese verfassungsrechtlichen Grundlage wird auch im § 1 SGB VIII betont.
Wenn das Wohl des Kindes/Jugendlichen gefährdet ist, müssen das Jugendamt nach § 8a SGB VIII oder das Familiengericht nach § 1666 BGB geeignete Hilfen anbieten oder Maßnahmen treffen, um diese Gefahr abzuwenden.
Der staatliche Eingriff in die elterliche Sorge
Die Handlungsgrundlage für das Jugendamt bildet der § 8a SGB VIII - der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung.
Von einer möglichen Kindeswohlgefährdung erfährt das Jugendamt entweder von Menschen, die beruflich Kontakt zu Kindern/Jugendlichen haben, von den betroffenen Kindern/Jugendlichen selbst oder von Dritten (z.B. Nachbarn, Freunde, Jugendverband). Das Jugendamt muss alle Informationen ernst nehmen.
Das Jugendamt führt nach Eingang einer Meldung eine Gefährdungseinschätzung durch. Gemeinsam entscheidet das Team im Jugendamt, ob das Wohl des Kindes/Jugendlichen gefährdet ist. Das Jugendamt hat die Möglichkeit einen weiteren Austausch mit anderen Fachkräften z.B. Psycholog*innen durchzuführen. Es kann einen angekündigten oder einen unangekündigten Hausbesuch, aber auch eine Beratung der Eltern im Jugendamt durchführen. Ziel ist es, die Eltern ernst zu nehmen und ihnen mögliche Hilfen anzubieten. Daran anschließend entscheidet das Jugendamt, ob es der Familie Hilfen anbieten kann. Eltern können die Hilfen annehmen bzw. auch ablehnen.
Stellt das Jugendamt fest, dass das Kindeswohl trotz des Hilfsangebotes oder der Ablehnung weiterhin gefährdet ist, kann das Kind / der*die Jugendliche durch das Jugendamt in Obhut genommen werden. Ebenso hat das Jugendamt die Möglichkeit das Familiengericht über den Verlauf der Hilfe in Kenntnis zu setzen. Daran anschließend hat das Familiengericht die Familie anzuhören, die Gesamtsituation zu erörtern und Maßnahmen festzulegen.
Die Inobhutnahme eines Kindes/Jugendlichen, das heißt seine Herausnahme aus der Familie, ist das letztmögliche Mittel, um das Kindeswohl sicher zu stellen. Zuerst wird familien-erhaltend gearbeitet. Kinder und Jugendliche haben das Recht auf eine Beratung und Begleitung durch das Jugendamt. Das Jugendamt entscheidet gemeinsam mit den Kindern und Jugendlichen, wie weiter vorgegangen wird.